Filtern
Erscheinungsjahr
Dokumenttyp
- Vortrag (32)
- Zeitschriftenartikel (15)
- Forschungsbericht (2)
- Beitrag zu einem Tagungsband (1)
Sprache
- Deutsch (47)
- Mehrsprachig (2)
- Englisch (1)
Schlagworte
Organisationseinheit der BAM
Eingeladener Vortrag
- nein (32)
See-Tanks im Landverkehr
(2010)
Eine der effizientesten technischen Transportsysteme für große Mengen gasförmiger und flüssiger Energieträger ist die Pipeline. Der Pipelinetransport bietet Vorteile, die meist nur auf den zweiten Blick bewusst werden. Zum Beispiel 'zerschneiden' Pipelinetrassen die Landschaft nicht und verursachen, im Gegensatz zum Gütertransport auf der Straße, Schiene und durch die Luft, keinen Lärm. Sie sind jedoch trotz der Erddeckung nicht risikofrei. Eine Beschädigung durch Grabungsarbeiten in der unmittelbaren Nachbarschaft, trotz vielfältiger Sicherungsmaßnahmen, kann nicht völlig ausgeschlossen werden. Dieses spezielle Thema soll hier aber nicht weiter vertieft werden. Der nachfolgende Beitrag setzt sich vielmehr mit der möglichen Beschädigung von Pipelines infolge ihrer Nähe zu anderen Verkehrsträgern bzw. Anlagen auseinander.
Tanks sind für normale Beförderungsbedingungen gebaut und zugelassen! Tankkörper müssen nach Normen (siehe 6.8.2.6 RID/ADR) oder nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerk entworfen und gebaut werden Schweißverbindungen müssen nach Regeln der Technik ausgeführt werden. Unterdruck im Tank ist zu berücksichtigen (Berechnung, Vakuumventil). Beständigkeit – Gefahrgut darf mit Tankwerkstoff nicht gefährlich reagieren oder die Werkstoffe merklich schwächen!
Ein oder mehrere Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefäße ihre Behältnis-und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können.“
Zu den Verpackungen zählen Einzelverpackungen, zusammen-gesetzte Verpackungen, Kombinationsverpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, und außerdem Verpackungen für Gase (Druckgaspackungen; Druckgefäße, wie Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel; Klasse 2), ansteckungsgefährliche Stoffe (Klasse 6.2) und radioaktive Stoffe (Klasse 7).