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Eingeladener Vortrag (wissenschaftliche Konferenzen)
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Tanks für gefährliche Güter nach Kapitel 6.8 RID/ADR müssen gemäß den in den Gefahrgutvorschriften zitierten Normen entworfen und gebaut werden. Abweichungen von den Normen sind nur möglich, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, oder in Fällen, in denen die Normen bestimmte Bereiche nicht abdecken. In diesen Sonderfällen kann die zuständige Behörde ein technisches Regelwerk anerkennen, wobei die Tanks mindestens ein gleiches Sicherheitsniveau aufweisen müssen und die Mindestanforderungen aus Kapitel 6.8 RID/ADR eingehalten sind.
Auslegung von Gefahrguttanks
(2014)
Eine der effizientesten technischen Transportsysteme für große Mengen gasförmiger und flüssiger Energieträger ist die Pipeline. Der Pipelinetransport bietet Vorteile, die meist nur auf den zweiten Blick bewusst werden. Zum Beispiel 'zerschneiden' Pipelinetrassen die Landschaft nicht und verursachen, im Gegensatz zum Gütertransport auf der Straße, Schiene und durch die Luft, keinen Lärm. Sie sind jedoch trotz der Erddeckung nicht risikofrei. Eine Beschädigung durch Grabungsarbeiten in der unmittelbaren Nachbarschaft, trotz vielfältiger Sicherungsmaßnahmen, kann nicht völlig ausgeschlossen werden. Dieses spezielle Thema soll hier aber nicht weiter vertieft werden. Der nachfolgende Beitrag setzt sich vielmehr mit der möglichen Beschädigung von Pipelines infolge ihrer Nähe zu anderen Verkehrsträgern bzw. Anlagen auseinander.
Die Mindestwanddicken der Tankkörper sind nach RID/ADR zu bestimmen. Zusätzlich sind die Tanks nach einer Norm oder nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerk zu berechnen. Dabei ist der Tank unter Prüf- und Betriebsbelastungen auszulegen. Zusätzlich ist ein gefahrgutabhängiger Berechnungsdruck, der mit der Gefährlichkeit des Stoffes zunimmt, zu berücksichtigen.