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Klassifizierung physikalischer Gefahren und ihre Berücksichtigung in der Seveso-II-Richtlinie
(2007)
GHS - Physical Hazards
(2008)
GHS - Physikalische Gefahren
(2008)
Seveso-II encounters GHS
(2008)
Physikalische Gefahren
(2009)
GHS - Physikalische Gefahren
(2009)
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(2009)
GHS - Physikalische Gefahren
(2009)
GHS - Physikalische Gefahren
(2009)
GHS - Physikalische Gefahren
(2009)
Das europäische Gefahrstoffrecht hat mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [1] - auch kurz CLP-Verordnung1) genannt - eine grundlegende Veränderung erfahren. Die CLP-Verordnung, die am 20. Januar 2009 in Kraft getreten ist, regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen und ersetzt die Stoff- und die Zubereitungsrichtlinie2). Mit der CLP-Verordnung übernimmt die Europäische Union entsprechende internationale Empfehlungen, die im sog UN-GHS [2] niedergelegt sind. Das UN-GHS bildet mit seinen Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien die Grundlage für eine weltweite Harmonisierung. Letztendlich realisiert wird die globale Harmonisierung dadurch, dass Staaten weltweit die Regelungen des UN-GHS in ihr nationales Recht implementieren.
In einer von Deutschland geleiteten Arbeitsgruppe des UN Sub-Committee zum UN-GHS [1] wurden Kriterien, eine Prüfmethode und Kennzeichnungselemente für chemisch instabile Gase erarbeitet. Im Ergebnis sind in der 4th revised edition von 2011 des UN-GHS chemisch instabile Gase neu aufgenommen worden. Danachwerden chemisch instabile Gase innerhalb der Gefahrenklasse für entzündbare Gase in zwei zusätzliche Kategorien A und B eingestuft. Kategorie A ist für Gase, die bereits bei Standardbedingungen chemisch instabil sind und Kategorie B für Gase, die bei erhöhter Temperatur und/oder erhöhtem Druck chemisch instabil sind. Mit der Veröffentlichung der 4. ATP zur CLP-Verordnung im Mai 2013 sind die entsprechenden Einstufungskriterien und Kennzeichnungsvorschriften nun auch in die CLP-Verordnung übernommen worden und müssen gemäß den Übergangsvorschriften für reine Gase (Stoffe) spätestens ab dem 1. Dezember 2014 und für Gemische spätestens ab dem 1. Juni 2015 angewendet werden. Der vorliegende Beitrag stellt Einstufungskriterien, Konzentrationsgrenzen, die Prüfmethode und die Kennzeichnung der chemisch instabilen Gase vor.
In den letzten Jahren sind im technischen Regelwerk für Industriegase erhebliche Veränderungen vorgenommen worden. So sind mit der Integration der Druckbehälterverordnung in die Betriebssicherheitsverordnung u. a. auch die Technischen Regeln Druckgase (TRG) und die Technischen Regeln Acetylen (TRAC) zum 31.12.2012 außer Kraft gesetzt worden. Weiterhin sind physikalischen Gefahren der Gase, die vorher in der Einstufungsrichtlinie 67/548/EWG geregelt waren, in das UN-GHS1 bzw. in die europäische CLP-Verordnung2 aufgenommen worden. Hier wurde erstmals eine neue Gefahrenklasse 2.5 "Gase unter Druck" geschaffen, die die intrinsische Gefährdung durch Energiefreisetzung aus Gas bei Bersten der Behälter oder unbeabsichtigter Entspannung abbildet.
Unter diesen Gesichtspunkten war es erforderlich, sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene das technische Regelwerk für Gase zu ergänzen und die Schutzziele der weggefallenen nationalen Regeln in Form von neuen technischen Regen zur Gefahrstoffverordnung (TRGS) und zur Betriebssicherheitsverordnung (TRBS) zu erhalten und fortzuschreiben. Im Folgenden werden aktuelle Entwicklungen im technischen Regelwerk für Gase vorgestellt. In Kapitel 1 dieses Artikels wird auf die neue Einstufung und Kennzeichnung von chemisch instabilen Gasen gemäß UN-GHS und CLP-Verordnung eingegangen. Kapitel 2 stellt die neuen technischen Regeln für Gase zur Gefahrstoffverordnung und zur Betriebssicherheitsverordnung vor, mit besonderem Fokus auf die neue TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung" und gibt einen kurzen Ausblick auf weitere technische Regeln, die zurzeit erarbeitet werden bzw. geplant sind.
Ende 2012 sind die der früheren Druckbehälterverordnung nachgeordneten Technischen Regeln TRG und TRB sowie weitere Technische Regeln zu Gasen, wie die TRAC, außer Kraft getreten. Deshalb wurde 2011 eine neue, dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) und dem Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) berichtende Projektgruppe 'Gase' ins Leben gerufen. Ihre Aufgabe ist die umfassende Behandlung von Tätigkeiten mit Gasen im Rahmen des technischen Regelwerks zur Betriebssicherheitsverordnung und zur Gefahrstoffverordnung unter Berücksichtigung der außer Kraft getretenen Technischen Regeln. Als Ergebnis der bisherigen Arbeiten wurden drei neue Technische Regeln zu Gasen verabschiedet: TRGS 407 'Tätigkeiten mit Gasen Gefährdungsbeurteilung', TRBS 3145/TRGS 725 'Ortsbewegliche Druckgasbehälter Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren' und TRBS 3146/TRGS 726 'Ortsfeste Druckanlagen für Gase'. Die TRGS 407 und die TRBS 3145/TRGS 725 sind bereits im Ministerialblatt veröffentlicht und können von der Internetseite der BAuA heruntergeladen werden. Die TRBS 3146/TRGS 726 ist in den Ausschüssen verabschiedet worden und ihre Veröffentlichung wird in Kürze folgen. Der Beitrag stellt diese neuen Technischen Regeln vor und geht dabei insbesondere auf die Neuerungen im Vergleich zum bisherigen Regelwerk ein.
Nach Außerkrafttreten der Druckbehälterverordnung und einer ganzen Reihe von technischen Regeln zu den Gasen mar es der Auftrag der neu gegründeten Projektgruppe „Gase" von AGS und ABS, die entstandenen Regelungsiücken zu schließen. Dies ist in einem ersten Schritt mit der Erarbeitung von drei neuen technischen Regeln zur Gefahrstoffverordnung und zur Betriebssicherheitsverordnung geschehen. Die drei Technischen Regeln sind bereits im Ministerialblatt veröffentlicht und können von der Internetseite der BAuA heruntergeladen werden. Der vorliegende Beitrag stellt diese neuen Technischen Regeln zu Gasen vor und geht dabei insbesondere auf die Neuerungen im Vergleich zum bisherigen Regelwerk ein. Ein kurzer Ausblick auf weitere geplante Arbeiten wird ebenfalls gegeben.