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GHS - Physical Hazards
(2006)
In connection with the use of chemically unstable gases (especially acetylene and ethylene oxide) accidents keep on happening - amongst them also quite serious ones. These gases are known to be chemically unstable. A chemically unstable sas is a flammable gas that is able to react exolosivelv even in the absence of air or oxveen. The investigation of accidents showed that the Chemical instability of flammable gases played an important role in the severity of accidents. Therefore, this hazardous property was included in the global harmonizatiön of the Classification of Chemicals. The Classification of chemically unstable flammable gases and mixtures is an amendment to Chapter 2.2 “Flammable gases” of the UN Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS), because most chemically unstable gases are flammable as well. The proposal to add them to the GHS originated from the experts of an informal working group of the UN Sub-Committee of Expert on the GHS (UNSCEGHS) headed by BAM, Germany. The UNSCEGHS has decided to include it in the Fourth Revised Edition of the GHS. The respective method for determining whether a gas is chemically unstable or not, is included in the UN Manual of Tests and Criteria. This paper presents some experimental investigations of these gases, the test methods, examples of new classifications and results from CHEMSAFE
Acetylene Cylinders
(2007)
GHS - Physical Hazards
(2008)
GHS - Physikalische Gefahren
(2008)
Klassifizierung physikalischer Gefahren und ihre Berücksichtigung in der Seveso-II-Richtlinie
(2007)
In einer von Deutschland geleiteten Arbeitsgruppe des UN Sub-Committee zum UN-GHS [1] wurden Kriterien, eine Prüfmethode und Kennzeichnungselemente für chemisch instabile Gase erarbeitet. Im Ergebnis sind in der 4th revised edition von 2011 des UN-GHS chemisch instabile Gase neu aufgenommen worden. Danachwerden chemisch instabile Gase innerhalb der Gefahrenklasse für entzündbare Gase in zwei zusätzliche Kategorien A und B eingestuft. Kategorie A ist für Gase, die bereits bei Standardbedingungen chemisch instabil sind und Kategorie B für Gase, die bei erhöhter Temperatur und/oder erhöhtem Druck chemisch instabil sind. Mit der Veröffentlichung der 4. ATP zur CLP-Verordnung im Mai 2013 sind die entsprechenden Einstufungskriterien und Kennzeichnungsvorschriften nun auch in die CLP-Verordnung übernommen worden und müssen gemäß den Übergangsvorschriften für reine Gase (Stoffe) spätestens ab dem 1. Dezember 2014 und für Gemische spätestens ab dem 1. Juni 2015 angewendet werden. Der vorliegende Beitrag stellt Einstufungskriterien, Konzentrationsgrenzen, die Prüfmethode und die Kennzeichnung der chemisch instabilen Gase vor.
Physikalische Gefahren
(2009)
Estimation of the POD function and the LOD of a qualitative microbiological measurement method
(2009)
Qualitative microbiological measurement methods in which the measurement results are either 0 (microorganism not detected) or 1 (microorganism detected) are discussed. The performance of such a measurement method is described by its probability of detection as a function of the contamination (CFU/g or CFU/mL) of the test material, or by the LODp, i.e., the contamination that is detected (measurement result 1) with a specified probability p. A complementary log-log model was used to statistically estimate these performance characteristics. An intralaboratory experiment for the detection of Listeria monocytogenes in various food matrixes illustrates the method. The estimate of LOD50% is compared with the Spearman-Kaerber method.
In den letzten Jahren sind im technischen Regelwerk für Industriegase erhebliche Veränderungen vorgenommen worden. So sind mit der Integration der Druckbehälterverordnung in die Betriebssicherheitsverordnung u. a. auch die Technischen Regeln Druckgase (TRG) und die Technischen Regeln Acetylen (TRAC) zum 31.12.2012 außer Kraft gesetzt worden. Weiterhin sind physikalischen Gefahren der Gase, die vorher in der Einstufungsrichtlinie 67/548/EWG geregelt waren, in das UN-GHS1 bzw. in die europäische CLP-Verordnung2 aufgenommen worden. Hier wurde erstmals eine neue Gefahrenklasse 2.5 "Gase unter Druck" geschaffen, die die intrinsische Gefährdung durch Energiefreisetzung aus Gas bei Bersten der Behälter oder unbeabsichtigter Entspannung abbildet.
Unter diesen Gesichtspunkten war es erforderlich, sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene das technische Regelwerk für Gase zu ergänzen und die Schutzziele der weggefallenen nationalen Regeln in Form von neuen technischen Regen zur Gefahrstoffverordnung (TRGS) und zur Betriebssicherheitsverordnung (TRBS) zu erhalten und fortzuschreiben. Im Folgenden werden aktuelle Entwicklungen im technischen Regelwerk für Gase vorgestellt. In Kapitel 1 dieses Artikels wird auf die neue Einstufung und Kennzeichnung von chemisch instabilen Gasen gemäß UN-GHS und CLP-Verordnung eingegangen. Kapitel 2 stellt die neuen technischen Regeln für Gase zur Gefahrstoffverordnung und zur Betriebssicherheitsverordnung vor, mit besonderem Fokus auf die neue TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung" und gibt einen kurzen Ausblick auf weitere technische Regeln, die zurzeit erarbeitet werden bzw. geplant sind.
Der Vortrag beleuchtet die Schnittstelle zwischen Chemikalienrecht und Störfallrecht. Der Hintergrund, die Struktur und wichtige Eckpunkte der CLP-Verordnung werden vorgestellt. Instrumente und Beispiele zur Verifizierung von Einstufungen nach CLP im Hinblick auf die Anwendung unter der Seveso-Richtlinie bzw. der Störfallverordnung werden erläutert. Außerdem werden mögliche Konsequenzen für Änderungen im Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie besprochen.
Der Vortrag stellt die wesentlichen Inhalte sowie die wichtigsten Änderungen der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" vor.
Die TRGS 510 zeichnet sich durch ein gestuftes Maßnahmenkonzept in Abhängigkeit von der Art und Menge der gelagerten Gefahrstoffe aus. Folgende Maßnahmenstufen werden durch die TRGS 510 beschrieben:
1. Kleinmengen -> Allgemeine Maßnahmen
2. Überschreitung der Kleinmengen -> Lagerung im Lager
3. Überschreitung bestimmter Mengen für spezielle Gefahrstoffe -> Spezielle Maßnahmen
4. Verschiedene Gefahrstoffe und Lagerung im Lager erforderlich -> ggf. Getrenntlagerung und Separatlagerung
Auf der Abschlussfeier von Pharmaziestudierenden wurden traditionellerweise (in einem „Ritual mit Risiko“) die Laborkittel in einer Metalltonne verbrannt. Nachdem ein Student Ethanol in die Tonne gegossen hatte, kam es zu einer Verpuffung und mehrere Studierende erlitten zum Teil schwerste Verbrennungen. Der Aufsatz bereitet die beiden Gerichtsverfahren zu dem Unfall auf – der Verletzten auf Anerkennung als Arbeitsunfall und das Strafverfahren gegen den Unfallverursacher.
Der Vortrag stellt die Neufassung der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" vor.
Die TRGS 510 zeichnet sich durch ein gestuftes Maßnahmenkonzept in Abhängigkeit von der Art und Menge der gelagerten Gefahrstoffe aus. Folgende Maßnahmenstufen werden durch die TRGS 510 beschrieben:
1. Kleinmengen -> Allgemeine Maßnahmen
2. Überschreitung der Kleinmengen -> Lagerung im Lager
3. Überschreitung bestimmter Mengen für spezielle Gefahrstoffe -> Spezielle Maßnahmen
4. Verschiedene Gefahrstoffe und Lagerung im Lager erforderlich -> ggf. Getrenntlagerung und Separatlagerung.
Daten und Informationen zu physikalisch-chemischen Eigenschaften und Gefahren von Stoffen und Gemischen sind im Sicherheitsdatenblatt in Abschnitt 9 anzugeben. Die Anforderungen stammen aus REACH Anhang II und sind Anfang 2021 neugefasst worden. REACH implementiert damit die Neufassung des entsprechenden Abschnitts 9 aus dem UN-GHS – mit einigen europäischen Ergänzungen.
Der Vortrag gibt einen Überblick über die Änderungen und stellt die Ergänzungen, die sich an die Ersteller von Sicherheitsdatenblättern richten, anhand einiger aussagekräftiger Beispiele vor.
Corona-Selbsttests sind nicht nur in aller Munde, sondern auch in vielen Nasen und im Gespräch. Vor Kurzem musste sich das Oberverwaltungsgericht Magdeburg dazu äußern, ob die Durchführung von Corona-Selbsttests verweigert werden kann, unter anderem mit Hinweis und Begründung aus dem Gefahrstoffrecht. Dieser Aufsatz stellt das Urteil vor und geht auf die "geringe Gefährdung" gemäß Gefahrstoffrecht ein.