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Auf der Abschlussfeier von Pharmaziestudierenden wurden traditionellerweise (in einem „Ritual mit Risiko“) die Laborkittel in einer Metalltonne verbrannt. Nachdem ein Student Ethanol in die Tonne gegossen hatte, kam es zu einer Verpuffung und mehrere Studierende erlitten zum Teil schwerste Verbrennungen. Der Aufsatz bereitet die beiden Gerichtsverfahren zu dem Unfall auf – der Verletzten auf Anerkennung als Arbeitsunfall und das Strafverfahren gegen den Unfallverursacher.
Corona-Selbsttests sind nicht nur in aller Munde, sondern auch in vielen Nasen und im Gespräch. Vor Kurzem musste sich das Oberverwaltungsgericht Magdeburg dazu äußern, ob die Durchführung von Corona-Selbsttests verweigert werden kann, unter anderem mit Hinweis und Begründung aus dem Gefahrstoffrecht. Dieser Aufsatz stellt das Urteil vor und geht auf die "geringe Gefährdung" gemäß Gefahrstoffrecht ein.
Zwei Brandmeister der Berufsfeuerwehr wollten ein Acetylen-Sauerstoffgemisch für ein Silvester-Feuerwerk verwenden (bzw. zweckentfremden). Dabei kam es zu einer starken Explosion und die beiden Feuerwehrleute erlitten schwerste Verbrennungen. Gegen die beiden wurden Strafbefehle wegen fahrlässigen "Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion" erlassen. Der Aufsatz stellt die Strafbefehle vor und bespricht die Schnittstelle zum Arbeitsschutz- und Gefahrstoffrecht.
Lagerung von Gefahrstoffen
(2021)
Bei der Reinigung des Dachs eines Supermarkts wurde Asbest freigesetzt und kontaminierte auch umliegende Verkehrsflächen. Das Ordnungsamt beauftragte eine Firma mit Schadstoffmessungen und nachdem diese die Asbestkontamination bestätigte, eine weitere Firma mit Reinigungsarbeiten. Die Kosten stellte das Amt dem Grundstückseigentümer – der auch die Reinigungsarbeiten durchgeführt hatte – in Rechnung. Dagegen klagte der Grundstückseigentümer und bekam Recht: Im Vordergrund stand hier nicht die Entsorgung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz, sondern die Gefahrenabwehr nach Gefahrstoffverordnung – und damit war nicht das Ordnungsamt zuständig. Dieser Aufsatz bereitet das Gerichtsurteil auf und diskutiert die Bezüge zum Abfall-, Chemikalien- und Gefahrstoffrecht.
Die Gewerbeaufsicht verfügte die sofortige Einstellung der Arbeiten auf einer Baustelle, auf der Asbestabfall offen gelagert wurde, keiner der weisungsbefugten Sachkundigen vor Ort war und Mitarbeiter keine persönliche Schutzausrüstung trugen. Dieser Aufsatz bereitet das Gerichtsurteil über die Klage des Bauunternehmens auf und diskutiert die konkreten Verstöße gegen die Gefahrstoffverordnung.
Die Neufassung der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" berücksichtigt sowohl die Arbeitsaufträge des AGS (Ausschuss für Gefahrstoffe) als auch zahlreiche Rückmeldungen aus der Praxis. In diesem Aufsatz werden die Kernelemente der TRGS 510 mit Hinblick auf die wichtigsten Änderungen vorgestellt.
Bei einem Schulexperiment mit Brennspiritus kam es zu einer „Verpuffung“ und durch den entstandenen „Feuerball“ fing die Kleidung von zwei Schülern und des Lehrers Feuer. Der Aufsatz arbeitet das Strafbefehlsverfahren auf, diskutiert Verantwortlichkeit, Pflichtverletzung und Verschulden des Lehrers und geht auf die im Strafbefehlsverfahren nicht in Bezug genommenen konkreten Regelungen der DGUV zu Unterricht an Schulen mit gefährlichen Stoffen ein.
Beim Bau einer Salzgrotte für eine Wellnesslandschaft im Keller eines Wohnhauses kam es zu einer folgenschweren Explosion: Die bei der Verwendung des Bauschaums freigesetzten Gase und Dämpfe sammelten sich im Keller und entzündeten sich schließlich. Durch die Explosion starben zwei Arbeiter, ein weiterer Arbeiter sowie die Käuferin der Salzgrotte erlitten massive Verbrennungen.
Dieser Aufsatz stellt das Gerichtsurteil gegen die Geschäftsführer der ausführenden GmbH vor, bereitet die wesentlichen Aussagen zu Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisung, Unterweisung und Aufsichtsführung auf, erläutert sie und ergänzt Bezüge zur heute einschlägigen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Beim Bau einer Salzgrotte für eine Wellnesslandschaft im Keller eines Wohnhauses kam es zu einer folgenschweren Explosion: Die bei der Verwendung des Bauschaums freigesetzten Gase und Dämpfe sammelten sich im Keller und entzündeten sich schließlich. Durch die Explosion starben zwei Arbeiter, ein weiterer Arbeiter sowie die Käuferin der Salzgrotte erlitten massive Verbrennungen.
Dieser Aufsatz stellt das Gerichtsurteil gegen die Geschäftsführer der ausführenden GmbH vor, bereitet die wesentlichen Aussagen zu Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisung, Unterweisung und Aufsichtsführung auf, erläutert sie und ergänzt Bezüge zur heute einschlägigen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
The Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (UN-GHS) is being implemented in more and more countries all over the world; the EU has done so with the CLP-Regulation (EU-CLP). Compared to the undeniably important questions on health and environmental hazards, the classification of physical hazards of chemicals often has not been in the focus, although their implementation can be challenging and there are traps and pitfalls to be avoided. The following overview of the classification systematics for physical hazards aims at a principle understanding without detailing all criteria or test methods. Similarities and differences between the classification systems of the UN-GHS and EU-CLP, the transport of dangerous goods and the former EU system are reviewed with regard to the physical hazard classes. Available physical hazard classifications for the transport of dangerous goods and according to the former EU system can be used as available information when classifying according to the GHS. However, the interfaces of these classification systems and their limitations have to be understood well when concluding on GHS/CLP classifications. This applies not only to industry when applying CLP but especially to legislators when adapting legislation that in one way or another refers to the classification of chemicals.
Beim Bau einer Salzgrotte für eine Wellnesslandschaft im Keller eines Wohnhauses kam es zu einer folgenschweren Explosion: Die bei der Verwendung des Bauschaums freigesetzten Gase und Dämpfe sammelten sich im Keller und entzündeten sich schließlich. Durch die Explosion starben zwei Arbeiter, ein weiterer Arbeiter sowie die Käuferin der Salzgrotte erlitten massive Verbrennungen.
Dieser Aufsatz stellt das Gerichtsurteil gegen die Geschäftsführer der ausführenden GmbH vor, bereitet die wesentlichen Aussagen zu Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisung, Unterweisung und Aufsichtsführung auf, erläutert sie und ergänzt Bezüge zur heute einschlägigen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Alkoholische Desinfektionsmittel sind entzündbare Flüssigkeiten und daher nach CLP-Verordnung entsprechend eingestuft und gekennzeichnet. Damit handelt es sich um Gefahrstoffe, für die die Arbeitsschutzvorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten sind. Die Anforderungen der GefStoffV an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern sind in der TRGS 510 untersetzt und detailliert. Die TRGS 510 beschreibt konkrete Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Schutzziele der GefStoffV, die (fast) wie eine Checkliste abgearbeitet werden können.
Bei Abdichtungsarbeiten in einem Kellerraum bildete sich durch den Bitumen-Voranstrich explosionsfähige Atmosphäre, die beim Einsatz des Flämmgeräts zur Explosion gebracht wurde und den Mitarbeiter schwer verletzte. Die Berufsgenossenschaft verlangte vom Arbeitgeber die Übernahme ihrer Aufwendungen für den verletzten Mitarbeiter. Dieser Aufsatz stellt das Gerichtsurteil gegen den Arbeitgeber vor, bereitet die wesentlichen Aussagen zur groben Fahrlässigkeit durch Verstoß gegen das Gefahrstoffrecht, sicherheitswidrige Zeitvorgaben und unzureichende Unterweisung auf, erläutert sie und ergänzt Bezüge zur heute einschlägigen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Im Zuge von Trockenlegungsarbeiten in einem Keller wurden große Hohlräume hinter den Kellerwänden mit Bauschaum verfüllt. Das Treibmittel der Montageschaumdosen führte zu einer Explosion, durch die drei Arbeiter und eine weitere Person – zum Teil schwer – verletzt wurden und größerer Sachschaden entstand. Dieser Aufsatz stellt den Strafbefehl gegen den Geschäftsführer der Baufirma vor und bereitet die Aussagen zu fehlender Gefährdungsbeurteilung, nicht ausreichenden Schutzmaßnahmen und nicht erfolgter Substitution auf.
Ein Praktikant atmete bei Reinigungsarbeiten Dämpfe des verwendeten Reinigungsmittels ein, fiel in Ohnmacht und verstarb. Der Meister, der den Praktikanten mit dieser Tätigkeit beauftragt hatte, wurde wegen fahrlässiger Tötung durch Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutz- und Gefahrstoffrecht verurteilt. Dieser Aufsatz bereitet die wesentlichen Aussagen des Urteils auf – und erläutert auch die Fehler gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die das Gericht nicht anspricht.
Background: We deal with interlaboratory experiments (collaborative studies) in which k participating laboratories, selected randomly from a population of laboratories, use samples from one and the same material or matrix. They perform binary microbiological measurements for which the measurement results are either “0” (target microorganisms not detected) or “1” (target microorganisms detected). The performance of such a measurement method is described by its probability of detection (POD) function, i.e., the POD as a function of the contamination of the sample (CFU per gram or CFU per milliliter), or by the level of detection (LODp), i.e., the contamination level of the sample that is detected (measurement result “1”) with a specified probability p. Objective: We derive an approximate statistical analysis that is simple enough to be implemented in a spreadsheet application.
Methods: Under the assumption of a Poisson distribution of the number of CFU in the samples, we estimate the mean POD function of the laboratories and the SD of the laboratory effect based on a complementary log-log model, a special case of the Generalized Linear Model in the special situation in which the contamination level is known by means other than the POD. The estimates are obtained by maximization of the Laplace approximation of the likelihood function. By simulation, a bias correction factor for the estimate of the SD is obtained. With the estimated POD function, LODs can be estimated. The model can also be used to evaluate the relative LOD of an alternative method with repect to a reference method.
Results: The EXCEL program PODLOD-interlab_ver1.xls for this method of statistical analysis can be downloaded from http://www.wiwiss.fu-berlin.de/fachbereich/vwl/iso/ehemalige/wilrich.
Highlights: A simple approximate statistical method for the estimation of the POD and LOD is derived. The method also allows the estimation of the RLOD of an alternative Microbiological Methods Received December 11, 2018. Accepted by AH April 5, 2019. Estimation of the POD Function and the LOD of a Binary Microbiological Measurement Method from an Interlaboratory Experiment Basil Jarvis, Ross Biosciences Ltd, Upton Bishop, Ross-on-Wye HR9 7UR, United Kingdom; Cordula Wilrich, Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung, Unter den Eichen 87, D-12205 Berlin, Germany; Peter-Theodor Wilrich, Freie Universität Berlin, Institut für Statistik und Ökonometrie, Garystrasse 21, D-14195 Berlin, Germany.
DOI: https://doi.org/10.5740/jaoacint.18-0412
method with respect to reference method. The method is implemented in an EXCEL program that can be downloaded from http://www.wiwiss.fu-berlin.de/fachbereich/vwl/iso/ehemalige/wilrich.
In zwei Fällen führten missglückte Schulversuche unter Verwendung von entzündbaren Flüssigkeiten zu Verletzungen von Schülern und Lehrern mit teilweise erheblichen Verbrennungen. Dieser Aufsatz erläutert die gerichtlichen Verfahren gegen die beiden verantwortlichen Lehrer und diskutiert die relevanten, aber in den Verfahren nicht benannten gefahrstoffrechtlichen Regelungen und Anforderungen des DGUV-Regelwerks.
Für die Reinigung ihres Klassenzimmers von Klebstoffresten, Schmierereien u. ä. am Ende des Schuljahres verwendeten die Schüler einen 20 l-Blechkanister mit Lösemittel (Ethanol bzw. Spiritus für Matrizendrucker), der als leichtentzündlich gekennzeichnet war. Die Entnahme des Lösemittels durch die Schüler erfolgte durch vorsichtiges Kippen des in einem Regal stehenden Kanisters nach vorne, so dass Lösemittel auf die für die Reinigung verwendeten Papiertücher tropfte. Am 23. Juni 1997 kam es unter Bildung einer Stichflamme zur Entzündung verschütteten Ethanols und in der Folge auch zum Bersten des Behälters. In der Folge des Unfalls verstarb eine Schülerin und acht weitere Schülerinnen und Schüler wurden zum Teil schwerstverletzt. Zudem entstand infolge des Brandgeschehens erheblicher Sachschaden. Dieser Aufsatz stellt das Strafurteil gegen den verantwortlichen Lehrer vor und diskutiert die relevanten, aber im Urteil nicht benannten Anforderungen des Gefahrstoffrechts.
Die Begriffe gefährlicher Stoff und Gefahrstoff werden häufig nicht unterschieden – in vielen Fällen resultieren aber durch den Kontext auch keine Missverständnisse. Tatsächlich bestehen aber Unterschiede – sowohl inhaltlich als auch bezüglich des Rechtsbereichs, der jeweils für sie gilt.
Stoffe sind gefährlich, wenn sie den Kriterien der CLP-Verordnung für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entsprechen. Sie werden dann im Sinne der CLP-Verordnung entsprechend eingestuft und es ergeben sich Pflichten bezüglich des Inverkehrbringens innerhalb der EU.
Gefahrstoffe sind in der Gefahrstoffverordnung definiert. Sie beinhalten die gefährlichen Stoffe und weitere nicht notwendigerweise als gefährlich eingestufte Stoffe. Das Ziel ist vor allem der Schutz von Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen – es handelt sich also um eine Arbeitsschutzvorschrift.
Dieser Aufsatz stellt gefährliche Stoffe in ihrem Kontext vor, gibt einen Überblick über die Prinzipien und Rechtsfolgen sowie Hinweise auf weiterführende Informationen und stellt ihnen die Gefahrstoffe gegenüber.
Technische Regeln im Arbeitsschutz – wie TRBS für die Betriebssicherheitsverordnung und TRGS für die Gefahrstoffverordnung – sind nicht zwingendes Recht, sondern konkretisierende Empfehlungen mit Vermutungswirkung. In Gerichtsurteilen werden sie eher selten herangezogen. Wie diese – und Branchenregelungen von Verbänden – von der Rechtsprechung diskutiert werden, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster.
Technische Regeln im Arbeitsschutz – wie TRBS für die Betriebssicherheitsverordnung und TRGS für die Gefahrstoffverordnung – sind nicht zwingendes Recht, sondern konkretisierende Empfehlungen mit Vermutungswirkung. In Gerichtsurteilen werden sie eher selten herangezogen. Wie diese – und Branchenregelungen von Verbänden – von der Rechtsprechung diskutiert werden, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster.