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GHS - Physical Hazards
(2006)
In connection with the use of chemically unstable gases (especially acetylene and ethylene oxide) accidents keep on happening - amongst them also quite serious ones. These gases are known to be chemically unstable. A chemically unstable sas is a flammable gas that is able to react exolosivelv even in the absence of air or oxveen. The investigation of accidents showed that the Chemical instability of flammable gases played an important role in the severity of accidents. Therefore, this hazardous property was included in the global harmonizatiön of the Classification of Chemicals. The Classification of chemically unstable flammable gases and mixtures is an amendment to Chapter 2.2 “Flammable gases” of the UN Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS), because most chemically unstable gases are flammable as well. The proposal to add them to the GHS originated from the experts of an informal working group of the UN Sub-Committee of Expert on the GHS (UNSCEGHS) headed by BAM, Germany. The UNSCEGHS has decided to include it in the Fourth Revised Edition of the GHS. The respective method for determining whether a gas is chemically unstable or not, is included in the UN Manual of Tests and Criteria. This paper presents some experimental investigations of these gases, the test methods, examples of new classifications and results from CHEMSAFE
Acetylene Cylinders
(2007)
GHS - Physical Hazards
(2008)
GHS - Physikalische Gefahren
(2008)
Klassifizierung physikalischer Gefahren und ihre Berücksichtigung in der Seveso-II-Richtlinie
(2007)
In einer von Deutschland geleiteten Arbeitsgruppe des UN Sub-Committee zum UN-GHS [1] wurden Kriterien, eine Prüfmethode und Kennzeichnungselemente für chemisch instabile Gase erarbeitet. Im Ergebnis sind in der 4th revised edition von 2011 des UN-GHS chemisch instabile Gase neu aufgenommen worden. Danachwerden chemisch instabile Gase innerhalb der Gefahrenklasse für entzündbare Gase in zwei zusätzliche Kategorien A und B eingestuft. Kategorie A ist für Gase, die bereits bei Standardbedingungen chemisch instabil sind und Kategorie B für Gase, die bei erhöhter Temperatur und/oder erhöhtem Druck chemisch instabil sind. Mit der Veröffentlichung der 4. ATP zur CLP-Verordnung im Mai 2013 sind die entsprechenden Einstufungskriterien und Kennzeichnungsvorschriften nun auch in die CLP-Verordnung übernommen worden und müssen gemäß den Übergangsvorschriften für reine Gase (Stoffe) spätestens ab dem 1. Dezember 2014 und für Gemische spätestens ab dem 1. Juni 2015 angewendet werden. Der vorliegende Beitrag stellt Einstufungskriterien, Konzentrationsgrenzen, die Prüfmethode und die Kennzeichnung der chemisch instabilen Gase vor.
Physikalische Gefahren
(2009)
Estimation of the POD function and the LOD of a qualitative microbiological measurement method
(2009)
Qualitative microbiological measurement methods in which the measurement results are either 0 (microorganism not detected) or 1 (microorganism detected) are discussed. The performance of such a measurement method is described by its probability of detection as a function of the contamination (CFU/g or CFU/mL) of the test material, or by the LODp, i.e., the contamination that is detected (measurement result 1) with a specified probability p. A complementary log-log model was used to statistically estimate these performance characteristics. An intralaboratory experiment for the detection of Listeria monocytogenes in various food matrixes illustrates the method. The estimate of LOD50% is compared with the Spearman-Kaerber method.
In den letzten Jahren sind im technischen Regelwerk für Industriegase erhebliche Veränderungen vorgenommen worden. So sind mit der Integration der Druckbehälterverordnung in die Betriebssicherheitsverordnung u. a. auch die Technischen Regeln Druckgase (TRG) und die Technischen Regeln Acetylen (TRAC) zum 31.12.2012 außer Kraft gesetzt worden. Weiterhin sind physikalischen Gefahren der Gase, die vorher in der Einstufungsrichtlinie 67/548/EWG geregelt waren, in das UN-GHS1 bzw. in die europäische CLP-Verordnung2 aufgenommen worden. Hier wurde erstmals eine neue Gefahrenklasse 2.5 "Gase unter Druck" geschaffen, die die intrinsische Gefährdung durch Energiefreisetzung aus Gas bei Bersten der Behälter oder unbeabsichtigter Entspannung abbildet.
Unter diesen Gesichtspunkten war es erforderlich, sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene das technische Regelwerk für Gase zu ergänzen und die Schutzziele der weggefallenen nationalen Regeln in Form von neuen technischen Regen zur Gefahrstoffverordnung (TRGS) und zur Betriebssicherheitsverordnung (TRBS) zu erhalten und fortzuschreiben. Im Folgenden werden aktuelle Entwicklungen im technischen Regelwerk für Gase vorgestellt. In Kapitel 1 dieses Artikels wird auf die neue Einstufung und Kennzeichnung von chemisch instabilen Gasen gemäß UN-GHS und CLP-Verordnung eingegangen. Kapitel 2 stellt die neuen technischen Regeln für Gase zur Gefahrstoffverordnung und zur Betriebssicherheitsverordnung vor, mit besonderem Fokus auf die neue TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung" und gibt einen kurzen Ausblick auf weitere technische Regeln, die zurzeit erarbeitet werden bzw. geplant sind.
Der Vortrag beleuchtet die Schnittstelle zwischen Chemikalienrecht und Störfallrecht. Der Hintergrund, die Struktur und wichtige Eckpunkte der CLP-Verordnung werden vorgestellt. Instrumente und Beispiele zur Verifizierung von Einstufungen nach CLP im Hinblick auf die Anwendung unter der Seveso-Richtlinie bzw. der Störfallverordnung werden erläutert. Außerdem werden mögliche Konsequenzen für Änderungen im Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie besprochen.
Der Vortrag stellt die wesentlichen Inhalte sowie die wichtigsten Änderungen der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" vor.
Die TRGS 510 zeichnet sich durch ein gestuftes Maßnahmenkonzept in Abhängigkeit von der Art und Menge der gelagerten Gefahrstoffe aus. Folgende Maßnahmenstufen werden durch die TRGS 510 beschrieben:
1. Kleinmengen -> Allgemeine Maßnahmen
2. Überschreitung der Kleinmengen -> Lagerung im Lager
3. Überschreitung bestimmter Mengen für spezielle Gefahrstoffe -> Spezielle Maßnahmen
4. Verschiedene Gefahrstoffe und Lagerung im Lager erforderlich -> ggf. Getrenntlagerung und Separatlagerung
Auf der Abschlussfeier von Pharmaziestudierenden wurden traditionellerweise (in einem „Ritual mit Risiko“) die Laborkittel in einer Metalltonne verbrannt. Nachdem ein Student Ethanol in die Tonne gegossen hatte, kam es zu einer Verpuffung und mehrere Studierende erlitten zum Teil schwerste Verbrennungen. Der Aufsatz bereitet die beiden Gerichtsverfahren zu dem Unfall auf – der Verletzten auf Anerkennung als Arbeitsunfall und das Strafverfahren gegen den Unfallverursacher.
Der Vortrag stellt die Neufassung der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" vor.
Die TRGS 510 zeichnet sich durch ein gestuftes Maßnahmenkonzept in Abhängigkeit von der Art und Menge der gelagerten Gefahrstoffe aus. Folgende Maßnahmenstufen werden durch die TRGS 510 beschrieben:
1. Kleinmengen -> Allgemeine Maßnahmen
2. Überschreitung der Kleinmengen -> Lagerung im Lager
3. Überschreitung bestimmter Mengen für spezielle Gefahrstoffe -> Spezielle Maßnahmen
4. Verschiedene Gefahrstoffe und Lagerung im Lager erforderlich -> ggf. Getrenntlagerung und Separatlagerung.
Daten und Informationen zu physikalisch-chemischen Eigenschaften und Gefahren von Stoffen und Gemischen sind im Sicherheitsdatenblatt in Abschnitt 9 anzugeben. Die Anforderungen stammen aus REACH Anhang II und sind Anfang 2021 neugefasst worden. REACH implementiert damit die Neufassung des entsprechenden Abschnitts 9 aus dem UN-GHS – mit einigen europäischen Ergänzungen.
Der Vortrag gibt einen Überblick über die Änderungen und stellt die Ergänzungen, die sich an die Ersteller von Sicherheitsdatenblättern richten, anhand einiger aussagekräftiger Beispiele vor.
Corona-Selbsttests sind nicht nur in aller Munde, sondern auch in vielen Nasen und im Gespräch. Vor Kurzem musste sich das Oberverwaltungsgericht Magdeburg dazu äußern, ob die Durchführung von Corona-Selbsttests verweigert werden kann, unter anderem mit Hinweis und Begründung aus dem Gefahrstoffrecht. Dieser Aufsatz stellt das Urteil vor und geht auf die "geringe Gefährdung" gemäß Gefahrstoffrecht ein.
Daten und Informationen zu physikalisch-chemischen Eigenschaften und Gefahren von Stoffen und Gemischen sind im Sicherheitsdatenblatt in Abschnitt 9 anzugeben. Die Anforderungen stammen aus REACH Anhang II und sind Anfang 2021 neugefasst worden. REACH implementiert damit die Neufassung des entsprechenden Abschnitts 9 aus dem UN-GHS – mit einigen europäischen Ergänzungen.
Der Vortrag gibt einen Überblick über die Änderungen und stellt die Ergänzungen, die sich an die Ersteller von Sicherheitsdatenblättern richten, anhand einiger aussagekräftiger Beispiele vor.
Zwei Brandmeister der Berufsfeuerwehr wollten ein Acetylen-Sauerstoffgemisch für ein Silvester-Feuerwerk verwenden (bzw. zweckentfremden). Dabei kam es zu einer starken Explosion und die beiden Feuerwehrleute erlitten schwerste Verbrennungen. Gegen die beiden wurden Strafbefehle wegen fahrlässigen "Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion" erlassen. Der Aufsatz stellt die Strafbefehle vor und bespricht die Schnittstelle zum Arbeitsschutz- und Gefahrstoffrecht.
Lagerung von Gefahrstoffen
(2021)
Bei der Reinigung des Dachs eines Supermarkts wurde Asbest freigesetzt und kontaminierte auch umliegende Verkehrsflächen. Das Ordnungsamt beauftragte eine Firma mit Schadstoffmessungen und nachdem diese die Asbestkontamination bestätigte, eine weitere Firma mit Reinigungsarbeiten. Die Kosten stellte das Amt dem Grundstückseigentümer – der auch die Reinigungsarbeiten durchgeführt hatte – in Rechnung. Dagegen klagte der Grundstückseigentümer und bekam Recht: Im Vordergrund stand hier nicht die Entsorgung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz, sondern die Gefahrenabwehr nach Gefahrstoffverordnung – und damit war nicht das Ordnungsamt zuständig. Dieser Aufsatz bereitet das Gerichtsurteil auf und diskutiert die Bezüge zum Abfall-, Chemikalien- und Gefahrstoffrecht.
Die Gewerbeaufsicht verfügte die sofortige Einstellung der Arbeiten auf einer Baustelle, auf der Asbestabfall offen gelagert wurde, keiner der weisungsbefugten Sachkundigen vor Ort war und Mitarbeiter keine persönliche Schutzausrüstung trugen. Dieser Aufsatz bereitet das Gerichtsurteil über die Klage des Bauunternehmens auf und diskutiert die konkreten Verstöße gegen die Gefahrstoffverordnung.
Die Neufassung der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" berücksichtigt sowohl die Arbeitsaufträge des AGS (Ausschuss für Gefahrstoffe) als auch zahlreiche Rückmeldungen aus der Praxis. In diesem Aufsatz werden die Kernelemente der TRGS 510 mit Hinblick auf die wichtigsten Änderungen vorgestellt.
Der Vortrag stellt die am 16.02.2021 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichte Neufassung der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" vor.
Die TRGS 510 zeichnet sich durch ein gestuftes Maßnahmenkonzept in Abhängigkeit von der Art und Menge der gelagerten Gefahrstoffe aus. Folgende Maßnahmenstufen werden durch die TRGS 510 beschrieben:
1. Kleinmengen -> Allgemeine Maßnahmen,
2. Überschreitung der Kleinmengen -> Lagerung im Lager,
3. Überschreitung bestimmter Mengen für spezielle Gefahrstoffe -> Spezielle Maßnahmen,
4. Verschiedene Gefahrstoffe und Lagerung im Lager erforderlich -> ggf. Getrenntlagerung und Separatlagerung.
Der Vortrag stellt die am 16.02.2021 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichte Neufassung der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in orstbeweglichen Behältern" vor. Die TRGS 510 zeichnet sich durch ein gestuftes Maßnahmenkonzept in Abhängigkeit von der Art und Menge der gelagerten Gefahrstoffe aus. Folgende Maßnahmenstufen werden durch die TRGS 510 beschrieben:
1. Kleinmengen -> Allgemeine Maßnahmen,
2. Überschreitung der Kleinmengen -> Lagerung im Lager,
3. Überschreitung bestimmter Mengen für spezielle Gefahrstoffe -> Spezielle Maßnahmen,
4. Verschiedene Gefahrstoffe und Lagerung im Lager erforderlich -> ggf. Getrenntlagerung und Separatlagerung.
Das gestufte Maßnahmenkonzept ermöglicht eine angemessene Balance zwischen gefordertem Schutzniveau und Wirtschaftlichkeit. Die TRGS 510 ist eine der meist angewendeten TRGS, da in (fast) jedem Betrieb Gefahrstoffe gelagert werden: Zu den Gefahrstoffen zählen nicht nur Chemikalien der (Groß‑)Industrie, sondern auch Gefahrstoffe, die überall verwendet werden, wie z.B. Reinigungsmittel oder Desinfektionsmittel (die ja Corona-bedingt nun auch vermehrt gelagert werden).
Bei einem Schulexperiment mit Brennspiritus kam es zu einer „Verpuffung“ und durch den entstandenen „Feuerball“ fing die Kleidung von zwei Schülern und des Lehrers Feuer. Der Aufsatz arbeitet das Strafbefehlsverfahren auf, diskutiert Verantwortlichkeit, Pflichtverletzung und Verschulden des Lehrers und geht auf die im Strafbefehlsverfahren nicht in Bezug genommenen konkreten Regelungen der DGUV zu Unterricht an Schulen mit gefährlichen Stoffen ein.
Im Chemikalienrecht ergeben sich laufend Änderungen durch die regelmäßige Überar-beitung des UN-GHS. Konsequenzen hat dies auch für andere Vorschriften, die auf Einstufungen von gefährlichen Stoffen Bezug nehmen. Aber auch andere Vorschriften und Regelwerke unterliegen Änderungen durch Anpassungen an den Stand der Tech-nik. In diesem Beitrag werden für die chemische Sicherheitstechnik wichtige aktuelle Änderungen im Chemikalienrecht und nationalen Arbeitsschutzvorschriften vorgestellt.
Die 6. überarbeitete Fassung des GHS von 2015 enthält eine neue Gefahrenkategorie zur Einstufung von pyrophoren Gasen und eine neue Gefahrenklasse zur Einstufung von desensibilisierten explosiven Stoffen. Außerdem wurden Anforderungen an das Si-cherheitsdatenblatt bezüglich der physikalisch-chemischen Eigenschaften neu gefasst und um Informationen für die Ersteller von Sicherheitsdatenblättern ergänzt. Die 7. überarbeitete Fassung des GHS, die zurzeit in Arbeit ist und Anfang 2017 erschei-nen wird, wird voraussichtlich neue Kriterien und eine geänderte Einteilung für ent-zündbare Gase beinhalten sowie einen neuen Anhang zur Staubexplosionsgefahren.
Bei den nationalen Arbeitsschutzvorschriften haben sich Änderungen anlässlich der Verschiebung der Vorschriften zum betrieblichen Explosionsschutz von der Betriebssi-cherheitsverordnung in die Gefahrstoffverordnung ergeben. Im Nachgang werden auch die technischen Regeln zum Explosionsschutz überabeitet. Die technischen Re-geln für Tätigkeiten mit Gasen sind um Regelungen zu Acetylen ergänzt worden. Wei-tere Ergänzungen zu Füllanlagen für ortsfeste Druckanlagen für Gase und zu Flüssig-gas liegen gegenwärtig den zuständigen Ausschüssen zur Verabschiedung vor.
Im Chemikalienrecht ergeben sich laufend Änderungen durch die regelmäßige Überarbeitung
des UN-GHS. Konsequenzen hat dies auch für andere Vorschriften, die auf
Einstufungen von gefährlichen Stoffen Bezug nehmen. Aber auch andere Vorschriften
und Regelwerke unterliegen Änderungen durch Anpassungen an den Stand der Technik.
In diesem Beitrag werden für die chemische Sicherheitstechnik wichtige aktuelle
Änderungen im Chemikalienrecht und nationalen Arbeitsschutzvorschriften vorgestellt.
Die 6. überarbeitete Fassung des GHS von 2015 enthält eine neue Gefahrenkategorie
zur Einstufung von pyrophoren Gasen und eine neue Gefahrenklasse zur Einstufung
von desensibilisierten explosiven Stoffen. Außerdem wurden Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt
bezüglich der physikalisch-chemischen Eigenschaften neu gefasst
und um Informationen für die Ersteller von Sicherheitsdatenblättern ergänzt. Die 7.
überarbeitete Fassung des GHS, die zurzeit in Arbeit ist und Anfang 2017 erscheinen
wird, wird voraussichtlich neue Kriterien und eine geänderte Einteilung für entzündbare
Gase beinhalten sowie einen neuen Anhang zur Staubexplosionsgefahren.
Bei den nationalen Arbeitsschutzvorschriften haben sich Änderungen anlässlich der
Verschiebung der Vorschriften zum betrieblichen Explosionsschutz von der Betriebssicherheitsverordnung
in die Gefahrstoffverordnung ergeben. Im Nachgang werden
auch die technischen Regeln zum Explosionsschutz überabeitet. Die technischen Regeln
für Tätigkeiten mit Gasen sind um Regelungen zu Acetylen ergänzt worden. Weitere
Ergänzungen zu Füllanlagen für ortsfeste Druckanlagen für Gase und zu Flüssiggas
liegen gegenwärtig den zuständigen Ausschüssen zur Verabschiedung vor.
Der Vortrag stellt die neu gefassten technischen Regeln für Gase vor.
Die TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung" wurde vor allem um spezifische Anforderungen in Bezug auf Acetylen ergänzt. In der TRBS 3145/TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren" wurde insbesondere die Aufstellung von Gasflaschen präzisiert und ergänzt. Die Neufassungen dieser beiden technischen Regeln sind bereits veröffentlicht.
In die TRBS 3146/TRGS 746 "Ortsfeste Druckanlagen für Gase" wurden die bisher noch nicht berücksichtigten Anforderungen zu Füllanlagen und zu Flüssiggas aufgenommen. Diese technische Regel ist bereits verabschiedet, lediglich ihre Veröffentlichung steht noch aus.
Ende 2012 sind die der früheren Druckbehälterverordnung nachgeordneten Technischen Regeln TRG und TRB sowie weitere Technische Regeln zu Gasen, wie die TRAC, außer Kraft getreten. Deshalb wurde 2011 eine neue, dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) und dem Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) berichtende Projektgruppe 'Gase' ins Leben gerufen. Ihre Aufgabe ist die umfassende Behandlung von Tätigkeiten mit Gasen im Rahmen des technischen Regelwerks zur Betriebssicherheitsverordnung und zur Gefahrstoffverordnung unter Berücksichtigung der außer Kraft getretenen Technischen Regeln. Als Ergebnis der bisherigen Arbeiten wurden drei neue Technische Regeln zu Gasen verabschiedet: TRGS 407 'Tätigkeiten mit Gasen Gefährdungsbeurteilung', TRBS 3145/TRGS 725 'Ortsbewegliche Druckgasbehälter Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren' und TRBS 3146/TRGS 726 'Ortsfeste Druckanlagen für Gase'. Die TRGS 407 und die TRBS 3145/TRGS 725 sind bereits im Ministerialblatt veröffentlicht und können von der Internetseite der BAuA heruntergeladen werden. Die TRBS 3146/TRGS 726 ist in den Ausschüssen verabschiedet worden und ihre Veröffentlichung wird in Kürze folgen. Der Beitrag stellt diese neuen Technischen Regeln vor und geht dabei insbesondere auf die Neuerungen im Vergleich zum bisherigen Regelwerk ein.
Nach Außerkrafttreten der Druckbehälterverordnung und einer ganzen Reihe von technischen Regeln zu den Gasen mar es der Auftrag der neu gegründeten Projektgruppe „Gase" von AGS und ABS, die entstandenen Regelungsiücken zu schließen. Dies ist in einem ersten Schritt mit der Erarbeitung von drei neuen technischen Regeln zur Gefahrstoffverordnung und zur Betriebssicherheitsverordnung geschehen. Die drei Technischen Regeln sind bereits im Ministerialblatt veröffentlicht und können von der Internetseite der BAuA heruntergeladen werden. Der vorliegende Beitrag stellt diese neuen Technischen Regeln zu Gasen vor und geht dabei insbesondere auf die Neuerungen im Vergleich zum bisherigen Regelwerk ein. Ein kurzer Ausblick auf weitere geplante Arbeiten wird ebenfalls gegeben.
GHS - Physikalische Gefahren
(2009)
C & L - Physical Hazards
(2009)
GHS - Physikalische Gefahren
(2009)
GHS - Physikalische Gefahren
(2009)
Seveso-II encounters GHS
(2008)
GHS - Physikalische Gefahren
(2009)
Das europäische Gefahrstoffrecht hat mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [1] - auch kurz CLP-Verordnung1) genannt - eine grundlegende Veränderung erfahren. Die CLP-Verordnung, die am 20. Januar 2009 in Kraft getreten ist, regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen und ersetzt die Stoff- und die Zubereitungsrichtlinie2). Mit der CLP-Verordnung übernimmt die Europäische Union entsprechende internationale Empfehlungen, die im sog UN-GHS [2] niedergelegt sind. Das UN-GHS bildet mit seinen Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien die Grundlage für eine weltweite Harmonisierung. Letztendlich realisiert wird die globale Harmonisierung dadurch, dass Staaten weltweit die Regelungen des UN-GHS in ihr nationales Recht implementieren.
Aims: The purpose of this work was to derive a simple Excel spreadsheet and a set of standard tables of most probable number (MPN) values that can be applied by users of International Standard Methods to obtain the same output values for MPN, SD of the MPN, 95% confidence limits and test validity. With respect to the latter, it is considered that the Blodgett concept of 'rarity' is more valuable than the frequently used approach of improbability (vide de Man).
Methods and Results: The paper describes the statistical procedures used in the work and the reasons for introducing a new set of conceptual and practical approaches to the determination of MPNs and their parameters. Examples of MPNs derived using these procedures are provided. The Excel spreadsheet can be downloaded from http://www.wiwiss.fu-berlin.de/institute/iso/mitarbeiter/wilrich/index.html.
Conclusions: The application of the revised approach to the determination of MPN parameters permits those who wish to use tabulated values, and those who require access to a simple spreadsheet to determine values for nonstandard test protocols, to obtain the same output values for any specific set of multiple test results. The concept of 'rarity' is a more easily understood parameter to describe test result combinations that are not statistically valid. Provision of the SD of the log MPN value permits derivation of uncertainty parameters that have not previously been possible.
Significance and Impact of the Study: A consistent approach for the derivation of MPNs and their parameters is essential for coherence between International Standard Methods. It is intended that future microbiology standard methods will be based on the procedures described in this paper.
Die drei technischen Regeln zu Gasen sind ergänzt und grundlegend überarbeitet worden. Die Neufassungen der TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung" und der TRBS 3145/TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren" sind bereits im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und können auf der Internetseite der BAuA heruntergeladen werden. Die Neufassung der TRBS 3146/TRGS 746 "Ortsfeste Druckanlagen für Gase" wurde im Ausschuss für Gefahrstoffe und im Ausschuss für Betriebssicherheit verabschiedet und ihre Veröffentlichung wird in den nächsten Wochen erwartet. Aufgabe der neuen technischen Regeln für Gase war es, die Lücken, die durch das Außerkrafttreten des umfangreichen bisherigen Regelwerks für Gase (insbesondere TRG, TRB und TRAC) entstanden waren, mit einem neuen, schlankeren und an der Gefährdung orientierten Regelwerk zu schließen. Die 2013 und 2014 veröffentlichten ersten Fassungen der drei technischen Regeln waren allerdings noch zu vervollständigen. Die bisher noch nicht eingearbeiteten Regelungen zu Acetylen, zu Füllanlagen für ortsfeste Druckanlagen für Gase sowie einige spezifische Regelungen zu Flüssiggas sind nun in die technischen Regeln zu Gasen integriert worden. Außerdem wurde die Überarbeitung genutzt, um Rückmeldungen aus der Praxis, insbesondere zur Aufstellung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern, in die Neufassungen einfließen zu lassen. Die umfangreichen Ergänzungen führten dann auch zu einer Neustrukturierung der technischen Regeln, die vor allem der Verbesserung der Anwenderfreundlichkeit dienen soll. Der vorliegende Beitrag stellt die neugefassten Technischen Regeln zu Gasen vor und geht dabei insbesondere auf die aktuellen Ergänzungen und Änderungen ein.
Beim Bau einer Salzgrotte für eine Wellnesslandschaft im Keller eines Wohnhauses kam es zu einer folgenschweren Explosion: Die bei der Verwendung des Bauschaums freigesetzten Gase und Dämpfe sammelten sich im Keller und entzündeten sich schließlich. Durch die Explosion starben zwei Arbeiter, ein weiterer Arbeiter sowie die Käuferin der Salzgrotte erlitten massive Verbrennungen.
Dieser Aufsatz stellt das Gerichtsurteil gegen die Geschäftsführer der ausführenden GmbH vor, bereitet die wesentlichen Aussagen zu Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisung, Unterweisung und Aufsichtsführung auf, erläutert sie und ergänzt Bezüge zur heute einschlägigen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Beim Bau einer Salzgrotte für eine Wellnesslandschaft im Keller eines Wohnhauses kam es zu einer folgenschweren Explosion: Die bei der Verwendung des Bauschaums freigesetzten Gase und Dämpfe sammelten sich im Keller und entzündeten sich schließlich. Durch die Explosion starben zwei Arbeiter, ein weiterer Arbeiter sowie die Käuferin der Salzgrotte erlitten massive Verbrennungen.
Dieser Aufsatz stellt das Gerichtsurteil gegen die Geschäftsführer der ausführenden GmbH vor, bereitet die wesentlichen Aussagen zu Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisung, Unterweisung und Aufsichtsführung auf, erläutert sie und ergänzt Bezüge zur heute einschlägigen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Der Vortrag stellt das "Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals" (UN-GHS), die Arbeitsweise des entsprechenden Gremiums bei den UN, den "Building Block Approach" des UN-GHS, die Prinzipien der Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien und die Implementierung des GHS in Europa mit der CLP-Verordnung und für das Sicherheitsdatenblatt mit REACH vor.
The Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (UN-GHS) is being implemented in more and more countries all over the world; the EU has done so with the CLP-Regulation (EU-CLP). Compared to the undeniably important questions on health and environmental hazards, the classification of physical hazards of chemicals often has not been in the focus, although their implementation can be challenging and there are traps and pitfalls to be avoided. The following overview of the classification systematics for physical hazards aims at a principle understanding without detailing all criteria or test methods. Similarities and differences between the classification systems of the UN-GHS and EU-CLP, the transport of dangerous goods and the former EU system are reviewed with regard to the physical hazard classes. Available physical hazard classifications for the transport of dangerous goods and according to the former EU system can be used as available information when classifying according to the GHS. However, the interfaces of these classification systems and their limitations have to be understood well when concluding on GHS/CLP classifications. This applies not only to industry when applying CLP but especially to legislators when adapting legislation that in one way or another refers to the classification of chemicals.
One of the fundamental principles of the UN-GHS (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals) is that all hazards of a chemical should be assigned and communicated. There is no general prioritization of hazards in the sense that certain hazard classes are not applicable if another one has been assigned. In contrast to health and environmental hazards, there are physical or chemical factors which preclude certain combinations of physical hazard classes. So far, there is no common understanding as to which combinations are relevant and which not. For example, should a pyrophoric liquid be classified as flammable liquid in addition, or is this redundant and unnecessary? In the course of the implementation of the GHS by countries or sectors and the actual application by industry all over the world, such questions become more and more important. For many of the combinations an unambiguous decision based on theGHS alone is not possible, thus confirming that the question which physical hazard classes might be assigned simultaneously to a chemical is not trivial. As one more milestone on the path to a globally harmonized system for the classification of hazardous chemicals, this should be discussed and ultimately solved on a global basis. It is the hope that this presentaion might serve as an impetus for such discussions.
Beim Bau einer Salzgrotte für eine Wellnesslandschaft im Keller eines Wohnhauses kam es zu einer folgenschweren Explosion: Die bei der Verwendung des Bauschaums freigesetzten Gase und Dämpfe sammelten sich im Keller und entzündeten sich schließlich. Durch die Explosion starben zwei Arbeiter, ein weiterer Arbeiter sowie die Käuferin der Salzgrotte erlitten massive Verbrennungen.
Dieser Aufsatz stellt das Gerichtsurteil gegen die Geschäftsführer der ausführenden GmbH vor, bereitet die wesentlichen Aussagen zu Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisung, Unterweisung und Aufsichtsführung auf, erläutert sie und ergänzt Bezüge zur heute einschlägigen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Das Seminar gibt einen detaillierten Einblick in die physikalischen Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung und stellt Strategien bei der Einstufung vor. Möglichkeiten zum Waiving und Screening werden erläutert und Berechnungsmethoden für Gemische werden in kurzen Aufgaben für die Seminarteilnehmer durchexerziert.
Alkoholische Desinfektionsmittel sind entzündbare Flüssigkeiten und daher nach CLP-Verordnung entsprechend eingestuft und gekennzeichnet. Damit handelt es sich um Gefahrstoffe, für die die Arbeitsschutzvorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten sind. Die Anforderungen der GefStoffV an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern sind in der TRGS 510 untersetzt und detailliert. Die TRGS 510 beschreibt konkrete Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Schutzziele der GefStoffV, die (fast) wie eine Checkliste abgearbeitet werden können.