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Organisationseinheit der BAM
In den Gefahrgutvorschriften gibt es keine klaren Regeln für die einheitliche Benennung von Gefahrgütern, die nicht direkt in der Gefahrgutliste genannt sind. Die Verwendung von unterschiedlichen Namen für ein und denselben Stoff erschwert den Informationsfluss. Hinzu kommt, dass viele chemische Benennungen Sonderzeichen (z. B. griechische Buchstaben, Umlaute, etc.) enthalten, die elektronisch oft nicht gut übertragbar sind. Dies kann zu einem erheblichen Fehlerpotenzial bei Gefahrgutunfällen führen. Abhilfe könnte eine Hilfsdatenbank mit einheitlichen und elektronisch gut übertragbaren Benennungen schaffen. -------------------
In the dangerous goods regulations there is no clear rule for the naming of dangerous goods which are not directly registered in the dangerous goods list. The use of different names for the same substances makes communication about these goods difficult. On the other hand, many chemical names include special characters (e.g. Greek letters, umlauts etc.) which are not easily transferable electronically. This results in a potential for substantial error in the case of an incident with dangerous goods. To solve this problem a database is recommended with uniform names which are easily transferable electronically.
Eine der entscheidenden Informationen zur Einschätzung der von Gefahrgütern ausgehenden Risiken ist ihre chemische Benennung. Leider sind die Regeln für die Benennungen nicht eindeutig. Die Übermittlung der chemischen Benennung erfolgt immer häufiger auch auf elektronischem Wege. In der Praxis zeigt sich, dass die hierbei verwendeten Namen nicht immer gut übertragbar sind und bei der Übertragung verkürzt, zerstückelt oder anderweitig verändert werden. Ursachen, mögliche Folgen und Verbesserungsvorschläge werden aufgezeigt.
Die Vorteile bei der Erstellung von Beförderungspapieren mit dem Modul der Datenbank GEFAHRGUT werden dargestellt. Dazu zählen u.a. die einfache Erstellung eines Beförderungspapieres für Stückgut im Straßenverkehr durch Nutzung eines Schritt-für-Schritt-Assistenten, bei dem z. B. grundsätzliche Verbote der Zusammenladung und -packung geprüft werden. Bei der Auswahl der Verpackung werden bei Einzelverpackungen und IBCs nur Verpackungen/IBCs angeboten, die für den jeweiligen Stoff zulässig sind.