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Organisationseinheit der BAM
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Für die Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumbatterien gilt es besondere Vorschriften nach den Gefahrgutvorschriften zu beachten. Dabei ist zu unterscheiden, ob von diesen beschädigten oder defekten Lithiumbatterien während der Beförderung eine gefährliche Reaktion zu erwarten ist oder nicht. Für die Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumbatterien, die während der Beförderung eine gefährliche Reaktion zeigen könnten, ist die Beförderung nur aufgrund einer Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich, was in Deutschland die BAM ist
Der Vortrag richtet sich an nationale Experten im Bereich Gefahrguttransport von Gasen.
Er zeigt einen kurzen Einstieg zur Geschichte und die Zahlen der BAM. Über die Struktur der A 3 führt er ein in die Strukturen derjenigen UN-Gremien, die Gefahrgutrecht gestalten. Darauf aufbauend wir gezeigt, wie die Interaktion der auf völkerrechtlichen Verträgen basierenden Regelwerke gelebt wird. Dies wird ergänzt durch Erläuterungen zur Interaktion der Landverkehrsvorschriften mit dem EU-Recht und wie die Bundesrepublik die Vielzahl der entsprechenden Zuständigkeiten unter Einbindung der BAM ausgestaltet.
Der dritte Abschnitt stellt die Verwendbarkeit von Druckgefäßen und die Vorschriftenzitate zur Zulassung zusammen.
Zuletzt wird dargestellt, welche Rolle die BAM inne hat und wie das Erlangen einer Druckgefäß-Zulassung durch die BAM effizient angegangen werden kann.
Im Vortrag wird auf die rechtlichen Grundlagen der Richtlinie 2010/35/EU eingegangen. Dies umfasst die Definition von ortsbeweglichen Druckgeräten, die an sie gestellten technischen Anforderungen und die Anforderungen an deren Konformitätsbewertung. Des Weiteren wird die Anwendung der Richtlinie auf Feuerlöscher und deren Treibgasflaschen sowie die damit verbundenen Probleme in der Praxis diskutiert.