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- Alternative Dichtheitsprüfverfahren (2) (entfernen)
Organisationseinheit der BAM
Jede gefüllte Druckgaspackung muss einer Prüfung im Heißwasserbad nach ADR 6.2.6.3.1 oder einer zugelassenen Alternative nach ADR 6.2.6.3.2 unterzogen werden.
Zuständige Behörde für die Zustimmung zur Anwendung alternativer Dichtheitsprüfverfahren ist in Deutschland die BAM.
Im Rahmen der Beantragung sind Punkte aus drei verschiedenen „Säulen“ nachzuweisen.
Die BAM hat zu diesem Zweck eine „Checkliste“ erstellt, um eine zügige Bearbeitung des Antrags zu gewährleisten
Die aktuelle Version der Checkliste ist abrufbar unter:
https://www.tes.bam.de/de/umschliessungen/druckgaspackungen/index.htm