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Zur Prüfung verpflichtet - Die BAM-Gefahrgutregel 016 (BAM-GGR 016)

  • Im Gegensatz zu den zulassungspflichtigen Versandstücken für die gemäß der gefahrgutrechtlichen Regelwerksanforderungen eine behördlich ausgestellte Zulassung erforderlich ist, ist für die prüfpflichtigen Versandstücke lediglich eine behördliche Anerkennung und Überwachung des Managementsystems für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion erforderlich. In der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß den Festlegungen in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zuständig für die Anerkennung und Überwachung von Managementsystemen.

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  • BAM-GGR 016 Gefahrgut_final.pdf
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Metadaten
Autor*innen:Steffen Komann, Frank Wille
Dokumenttyp:Zeitschriftenartikel
Veröffentlichungsform:Verlagsliteratur
Sprache:Deutsch
Titel des übergeordneten Werkes (Deutsch):Gefahrgut
Jahr der Erstveröffentlichung:2018
Organisationseinheit der BAM:3 Gefahrgutumschließungen; Energiespeicher
3 Gefahrgutumschließungen; Energiespeicher / 3.3 Sicherheit von Transportbehältern
Verlag:Springer Fachmedien München GmbH
Verlagsort:München
Jahrgang/Band:2018
Ausgabe/Heft:1-2
Erste Seite:10
Letzte Seite:12
DDC-Klassifikation:Technik, Medizin, angewandte Wissenschaften / Ingenieurwissenschaften / Angewandte Physik
Freie Schlagwörter:Gefahrgut; Normen; Radioaktive Stoffe; Regeln
Themenfelder/Aktivitätsfelder der BAM:Energie
Energie / Kerntechnische Entsorgung
ISSN:0944-6117
Verfügbarkeit des Dokuments:Datei im Netzwerk der BAM verfügbar ("Closed Access")
Datum der Freischaltung:15.02.2018
Referierte Publikation:Nein
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