TY - JOUR A1 - Komann, Steffen A1 - Wille, Frank T1 - Zur Prüfung verpflichtet - Die BAM-Gefahrgutregel 016 (BAM-GGR 016) N2 - Im Gegensatz zu den zulassungspflichtigen Versandstücken für die gemäß der gefahrgutrechtlichen Regelwerksanforderungen eine behördlich ausgestellte Zulassung erforderlich ist, ist für die prüfpflichtigen Versandstücke lediglich eine behördliche Anerkennung und Überwachung des Managementsystems für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion erforderlich. In der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß den Festlegungen in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zuständig für die Anerkennung und Überwachung von Managementsystemen. KW - Gefahrgut KW - Radioaktive Stoffe KW - Normen KW - Regeln PY - 2018 SN - 0944-6117 VL - 2018 IS - 1-2 SP - 10 EP - 12 PB - Springer Fachmedien München GmbH CY - München AN - OPUS4-44168 LA - deu AD - Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung (BAM), Berlin, Germany ER -