FB1 Sozial- und Bildungswissenschaften
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In Ausbildung und Praxis der Sozialarbeit und Sozialpädagogik sind strafrechtliche Kenntnisse unerlässlich. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sind vor allem in der Jugendgerichtshilfe und in der Bewährungshilfe, im Sozialdienst des Strafvollzugs und in Einrichtungen der Straffälligen- und Haftentlassenenhilfe professionell Beteiligte am Prozess der Bestrafung und der Resozialisierung. Das Buch enthält im ersten Teil die Rechtsgrundlagen des gesamten Strafrechts und behandelt im zweiten Teil die einzelnen Aufgabenfelder der Sozialarbeit. Es ist als Lehr-, Lern- und Arbeitsbuch für Ausbildung und Praxis angelegt und erfüllt zugleich die Anforderungen, die an ein Handbuch gestellt werden.
Über das klassische Ehrenamt hinaus haben sich seit geraumer Zeit Formen kulturellen und sozialen bürgerschaftlichen Engagements entwickelt, die zunehmend größere gesellschaftliche und politische Bedeutung erlangen. Die individualisierte, pluralistische und mobile Gesellschaft modernen Typs kann deutlich weniger auf klassische Familienstrukturen zurückgreifen. Die demographische Entwicklungist von fortschreitend höheren Bevölkerungsanteilen älterer und sehr alterMenschen gekennzeichnet. Die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden sind längst an ihre Grenzen gestoßen. Professionalisierte Dienste im notwendigen Umfang sind aus öffentlichen Mitteln wie aus den privaten Finanzmitteln der unmittelbar Beoffenen immer weniger finanzierbar. Vor diesem Hintergrund ist das politische Bemühen zu sehen, das bereits erreichte, durchaus imposante Ausmaß bürgerschaftlichen Engagements weiter zu steigern.
Ein Heranwachsender wird wegen räuberischer Erpressung, Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte angeklagt. Das psychologisch-psychiatrische Gutachten konstatiert eine "neurotische Persönlichkeitsfehlentwicklung", verbunden mit einer erheblichen Reifeverzögerung sowie eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit durch Alkoholintoxikation zur Tatzeit. Der Verfasser äußert sich kritisch zum Gutachtenauftrag und zur Auswahl des Gutachters. Er bemängelt die fehlende Befunddiskussion teilweise abweichender früherer Untersuchungsbefunde, weist auf die mögliche Haftinduziertheit des psychischen Befunds hin und kritisiert die nicht nachvollziehbar gemachte Verwendung einiger zuschreibender Bezeichnungen des Heranwachsenden.