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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

§ 5 Amtliche Werke

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Public Domain (gemeinfrei nach UrhG §5)

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